SCHADENERSATZ & SCHMERZENSGELD
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Rechtsanwalt Klement – Schadensersatz & Schmerzensgeld
Das Gesetz sieht es vor, nicht nur Straftaten und Täter unter Strafe zu stellen, sondern auch die Geschädigten im Anschluss zu berücksichtigen. So steht einer Person im Falle eines Sach- oder Personenschadens, ein Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu.
Schmerzensgeld – wann steht mir das zu ?
Wem Unrecht getan wird, dem wurden auch Schmerzen zugefügt, sofern die Tat körperliche Folgen hatte. In diesem Fall könnte es sein, dass Sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Das bedeutet, dass Sie eine Entschädigung in Form von Geld für die fremdverursachten Schmerzen erhalten. Tatsächlich ist dies eine Sache, die von vielen Menschen überhaupt nicht in Anspruch genommen wird. Und das obwohl jährlich rund 19 Millionen Menschen in Deutschland aufgrund verschiedenster Schäden in Krankenhäuser eingeliefert werden. Im Schnitt sind es 300.000 Fälle, in denen Patienten fremdverursachte Schmerzen und Schäden erlitten.
Sind die medizinischen Eingriffe durchgeführt und dokumentiert, so stellen sich im Anschluss rechtliche Fragen zum Thema Schmerzensgeld oder Schadensersatz. Immerhin können Sie nichts dafür, eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten zu haben. Für den Anspruch kommt es zunächst nicht darauf an, wie schwerwiegend die körperlichen Folgen für Sie sind. Diese fallen natürlich individuell aus, sowie auch die Berechnung des Geldes darauf angesetzt ist. Aber ab wann genau besteht ein Recht auf Schmerzensgeld? Um diese Frage zu beantworten, kontaktieren Sie mich in meiner Kanzlei: Christoph Klement, Rechtsanwalt für Schadensersatz und Schmerzensgeld, 97711 Maßbach, Raum Bad Kissingen / Schweinfurt.
Das Schmerzensgeld ist im BGB verankert und dem Schuldrecht zugeordnet. Aus diesem gehen die Voraussetzungen hervor, welche notwendig sind, um Schmerzensgeldansprüche zu erheben:
- Körperliche Verwundung
- Gesundheitliche Schäden
- Freiheitseinschränkungen
- Behinderung der sexuellen Selbstbestimmung
Da das Grundgesetz die Unversehrtheit eines Menschen schützt, ist das Schmerzensgeld absolut gerechtfertigt. Derjenige, welche die Schmerzen verursacht hat, muss allerdings mit Fahrlässigkeit oder Vorsatz verurteilt worden sein. Erst dann kann die Verschuldenshaftung greifen, welche die Beantragung von Geld für die körperlichen Beschwerden rechtfertigt. Das Ziel ist es, den Normalzustand wiederherzustellen. Im Falle körperlicher Beeinträchtigungen ist dies leider nicht immer möglich und nur bedingt mit Geld wiedergutzumachen.
Schmerzensgeldrente
Neben dem Schmerzensgeld finden wir im BGB auch noch die Schmerzensgeldrente. Sie ist zwar relativ selten, aber auch vorkommend. Allerdings kommt sie nur in Frage, wenn der Verletzte dauerhaft unter Schmerzen leidet, welche einem Unfall zuzurechnen sind. Beispielsweise dann, wenn der Unfall eine starke Behinderung des Geschädigten verursacht hat oder es zu einer dauerhaft psychischen Verletzung kommt. Um einen Anspruch auf Schmerzensgeldrente zu haben, muss sichergestellt sein, dass es künftig zu keiner Besserung des Zustandes kommen wird. Zusätzlich wird in der Regel eine höhere Summe an Einmalschmerzensgeld bezahlt. Der Einzelfall entscheidet in diesen Fällen und die Entscheidungen vor Gericht sind relativ individuell.
Sollten Sie sich an dieser Stelle angesprochen fühlen, so zögern Sie nicht, sich mit mir in Verbindung zu setzen. Ich kenne die Voraussetzungen und Gegebenheiten im Falle von Schmerzensgeld oder Rentenansprüchen aus diesem Bereich. In einem Vorgespräch können wir entsprechende Situationen und Gegebenheiten besprechen und handeln.
Schadensersatz – wer ersetzt mir meine Schäden?
Schadensersatz kommt dann zum Einsatz, wenn einer Person ein materieller Schaden entstanden ist. Dabei kann es sich um Vermögensschäden, Nichtvermögensschäden, Erfüllungsinteressen oder Vertrauensschäden handeln. Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz ist das Vorliegen eines entstandenen Schadens. Das bedeutet, dass Sie den Schaden begründen und belegen müssen. Ist dies nicht der Fall, so hat der Geschädigte seinen Schaden selbst zu vertreten.
Der Schädigende muss sich der Schadensersatzpflicht schuldig machen, also aufgrund von Pflichtverletzungen oder anderen Vergehen, einen Schaden verursacht haben. Das schädigende Verhalten muss dieser Person allerdings zurechenbar sein. Das bedeutet, dass der Schädigende auch für das Vergehen verurteilt worden ist.
Ein Schaden entsteht immer dann, wenn jemand durch ein bestimmtes Ereignis einen Schaden an seinen Rechtsgütern erleidet. Zu unterscheiden sind
- Vermögensschäden und
- Nichtvermögensschädigen
Vermögensschäden entstehen, wenn Güter beschädigt werden, welche einem eindeutigen Geldwert zugeordnet werden können. Also durch Geld ersetzt werden können. Immaterielle Schäden zählen zu den Nichtvermögensschädigen, also wenn die Ehre oder das Persönlichkeitsrecht einer Person geschädigt wurde. Berechnet wird der Schadensersatz am möglichen Vermögenswert, welcher der Geschädigte haben würde, wenn ihm kein Schaden zugefügt worden wäre. Die Differenz daraus ergibt den Schadensersatzanspruch.
Beispiel: Der Geschädigte kann aufgrund eines ihm zugefügten Schadens an seinem Auto 3 Tage keine Kundentermine wahrnehmen. Ihm entsteht ein Schaden in Form von Nicht-Einnahmen von 500 Euro. Hätte der Schädigende den Schaden nicht verursacht, wären dem Geschädigten abzüglich Steuern, Benzin und sonstigen Ausgaben, ein Gewinn von 350 Euro geblieben. Letzteres stellt den Schadensersatzanspruch dar.
Verjährung der Ansprüche auf Schadensersatz & Schmerzensgeld
Wenn Sie erfahren möchten, wie Ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Ihrem speziellen Fall aussehen, so kontaktieren Sie mich gerne. Christoph Klement, Rechtsanwalt für Schadensersatz und Schmerzensgeld,
97711 Maßbach, Raum Bad Kissingen / Schweinfurt.
Natürlich müssen Sie nicht direkt nach einem entstandenen Schaden oder einem Krankenhausaufenthalt an Schmerzensgeld oder Schadensersatz denken. Ihnen bleibt dafür ein wenig mehr Zeit. Allerdings nicht unendlich, denn der Anspruch verjährt. Wichtig ist also, sich an die jeweiligen Verjährungsfristen zu halten. Insgesamt handelt es sich bei Schmerzensgeld jedoch um 3 Jahre, wobei diese Frist immer zum Ende eines Jahres beginnt. Forderungen sind im Anschluss nicht mehr einzufordern.
Wie ich Ihnen als Anwalt für Schadensersatz und Schmerzensgeld helfen kann
Als Rechtsanwalt für Schadensersatz und Schmerzensgeld, kann ich Ihnen bei der Einforderung Ihrer Ansprüche helfen. Auch dann, wenn der entstandene Schaden schon länger zurückliegt. Sofern Sie sich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist befinden, können Schmerzensgeldansprüche gestellt werden. Kontaktieren Sie mich hierfür einfach in meiner Kanzlei und lassen Sie uns Ihren speziellen Fall besprechen. Da es sich hier um eine Menge Papierkram handelt, möchte ich Ihnen diese Last abnehmen und kümmere mich kompetent um Ihr Anliegen.
Ihr Vorteil: Natürlich verstehe ich, wenn Sie als Geschädigter keinen Kontakt mehr zum Schädigenden halten möchten. Dennoch sollten Sie ausstehende Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Verschenken Sie hier kein Geld. Ich kümmere mich um die notwendigen Schritte und trete mit den betroffenen Personen in Kontakt.
Generell handle ich dabei vollständig in Ihrem Sinne und hoffe, Ihnen mindestens eine gerechte Entschädigung in Form von Geld zukommen lassen zu können. Mein Kontakt für Sie: Christoph Klement, Rechtsanwalt für Schadensersatz und Schmerzensgeld,
97711 Maßbach, Raum Bad Kissingen / Schweinfurt.
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